Regelungen zum Sichtschutzzaun

Welche Regeln gelten für eine Sichtschutzwand oder einem Sichtschutzzaun?

Wie hoch dürften Sichtschutzzäune oder Wände sein und wie sind die einzuhaltenden Grenzabstände geregelt?

Da manchen Menschen die Blicke der Nachbarn oder vorbeigehenden Passanten auf die eigene Terrasse missfallen, werden oftmals vorschnell hohe Sichtbarrieren errichtet, die nicht an die Umgebung angepasst sind. Darf eigentlich jeder einen Zaun oder eine individuelle Sichtschutzwand aufstellen?

Die Vorschriften zur Errichtung von Sichtschutzzäunen und Sichtschutzwänden werden in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In einigen Fällen müssen nach dem Hausbau sogar regionale/kommunale Regelungen beachtet werden. Normalerweise bedarf ein Sichtschutz von maximal 1,80 Metern keiner besonderen Genehmigung durch das Bauamt. Die Schutzwand kann somit grundsätzlich direkt am Grenzzaun aufgestellt werden, außer es wird dadurch beispielsweise die Sicht in einer Straßenkreuzung beeinträchtigt. Wird die Maximalhöhe allerdings überschritten, sind Abstände zur Grenze unbedingt einzuhalten.

Sichtschutz dem Umfeld anpassen

Falls die Kommune keine einheitliche Regelung vorsieht, kann ein Sichtschutz aufgestellt werden, wenn er den ortsüblichen Rahmen nicht sprengt. Die Schutzwand sollte deshalb mit dem Straßenzug oder dem umliegenden Wohnbereich übereinstimmen. So können zum Beispiel hinter dem vorhandenen Holzzaun farblich passende Strohmatten montiert werden, um einen blickdichten Zaun zu erhalten. Die Nachbarn können gegen derartiges Eigendesign normalerweise nichts unternehmen. Hierbei sollte beim Hausbau im Vorfeld überprüft werden, ob und wie viele Sichtschutzmaßnahmen im näheren Umfeld bereits vorkommen. Rechtlich gesehen gilt ein Sichtschutz als Einfriedung wie beispielsweise ein Zaun. Um ganz sicher zu gehen, ist es empfehlenswert, sich bereits vor dem Hausbau nach den örtlichen Gepflogenheiten bei der Kommune zu erkundigen.

Welche Abstände sind für Sichtschutzwände vorgesehen?

Unmittelbar an einer Grundstücksgrenze sind Sichtschutzwände von maximal 1,80 Metern (in Einzelfällen 2,00 Meter) baurechtlich ohne Baugenehmigung zulässig. Dies gilt in diversen Bundesländern für zentrale Ortsbereiche, wenn öffentliche Verkehrsflächen/Straßenkreuzungen nicht beeinträchtigt werden.

Wird die Höchstgrenze (laut Bauordnung des betreffenden Bundeslandes) jedoch überschritten, wird der Sichtschutz als gebäudeähnlich eingestuft, sodass die festgelegten Abstandsregeln für Häuser gelten. Im Vergleich zu dieser öffentlichen Sichtweise gilt aus privatrechtlicher Sicht eine Sichtschutzwand am Grenzzaun als Einfriedung und somit als Zaun. Die Regeln zur Montage von Zäunen können allerdings durch das Einverständnis der unmittelbaren Nachbarn umgangen werden. Falls dennoch verunstaltet wird, können auch wohlgesonnene Nachbarn meistens nicht weiterhelfen, da die Behörden aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen Maßnahmen dagegen einleiten dürfen.


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