Der Grenzabstand zum Nachbarhaus

Welchen Regeln unterliegt der Grenzabstand zum Nachbargrundstück?

Wer heutzutage ein Haus bauen will, muss zahlreiche Vorschriften beachten. Einige davon beziehen sich auf einzuhaltende Grenzabstände zu anderen Gebäuden oder Grundstücksgrenzen.

Vor der Planung eines Gebäudes müssen Bauherren etliche Vorschriften beachten. Von diesen beziehen sich einige auf festgelegte Abstände zu den anderen Grundstücksgrenzen wie auch Nachbargebäuden. Die vorgeschriebenen Abstände gewährleisten den Brandschutz und sichern eine angemessene Wohnqualität, wenn es um Sichtweite oder Lichteinfall geht. Die Bauordnung beinhaltet die grundlegenden Regeln, welche jedoch von den regionalen/lokalen Bebauungsplänen außer Kraft gesetzt werden können.

Grenzbebauung und Regelungen für Abstandflächen laut Bauordnung

Die einzelnen Bundesländer haben individuelle Bauordnungen, die in weiten Bereichen allerdings sehr ähnlich sind:

  • die Abstandsfläche gilt für die gesamte Breite der Hausfassade

  • der Mindestabstand entspricht der Höhe des Gebäudes, diese wird mit 0,25 bis 1,0 multipliziert, je nachdem in welchem Bundesland der Hausbau stattfinden soll und ob das Grundstück an der Peripherie einer Kommune oder im Kerngebiet liegt

  • der geringste Abstand beträgt normalerweise 2,50 bis 3,00 Meter.

Berechnung der Mindestabstände zum Nachbargrundstück

Im ländlichen Bayern wird die Höhe des Gebäudes beispielsweise mit 1,0 multipliziert. Im günstigsten Fall bedeutet dies, dass ein Gebäude mit sechs Meter Höhe und Flachdach einen Abstand von sechs Metern auf der gesamten Fassadenbreite benötigt. In hessischen Kerngebieten wird lediglich mit dem Faktor 0,4 multipliziert, hier wären in der Theorie 2,40 Meter ausreichend. Das Bundesland Hessen hat jedoch 3,00 Meter als Mindestabstand festgelegt.

Der Mindestabstand der Bundesländer ist wie folgt geregelt:

  • in Baden-Württemberg laut LBO § 5 beträgt 2,50 Meter, liegen die Außenwände unter 5,00 Meter Länge sind 2,00 Meter ausreichend
  • in Bremen (BremLBO § 6) liegt der Mindestabstand zu Nachbargrundstücken ebenfalls bei 3,00 Metern, kann jedoch je nach Lage des Baugrundstücks 2,50 Meter betragen
  • In Hamburg (HBauO § 6) sind laut Bauordnung 2,50 Meter festgelegt.

Jeder, der selber malert, dämmt oder fliest, der wird das Material teuer einkaufen müssen. Viele Bauunternehmen dagegen profitieren von Mengenrabatten, wodurch sie einiges an Geld einsparen können. Im Vorfeld sollte man sich immer die Position der Lohn- und Materialkosten erklären lassen.

Folgende Bundesländer erlauben laut ihrer Bauordnung 3,00 Meter als Mindestabstand:

  • Bayern BayBO § 6
  • Berlin BauO Bln § 6
  • Brandenburg BbgBO § 6
  • Hessen HBO § 6
  • Mecklenburg-Vorpommern LBau M-V § 6
  • Niedersachsen NBauO § 5
  • Nordrhein-Westfalen BauO NRW § 6
  • Rheinland-Pfalz LBauO § 8
  • Saarland LBO § 7
  • Sachsen SächsBO § 6
  • Sachsen-Anhalt BauO LSA § 6
  • Schleswig-Holstein LBO § 6
  • Thüringen ThürBO § 6.

Die Abstandsflächen müssen dabei zum eigenen Grund gehören. Grenzt das Grundstück allerdings an Straßen und Plätze der Kommune, können diese normalerweise zur Hälfte überschattet werden. Stimmt der Nachbar zu, dürfen sich die Abstandsflächen auf dessen Grundstück befinden. Allerdings darf der Nachbar die jeweiligen Flächen in Zukunft nicht bebauen.


  • Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und diese auch nicht ersetzen.