Verkehrssicherungspflicht des Hausbesitzers

Grundsätzlich haftet der Eigentümer eines Privatgrundstücks, wenn eine Person auf seinem Grundstück zu Schaden kommt. Die einzuhaltende Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei nicht nur den winterlichen Streu- und Räumdienst, sondern auch Gefahrenquellen wie lose Dachziegel, eine defekte Außenbeleuchtung oder morsche Äste.

Rechtliche Grundlage der Verkehrssicherungspflicht

Dachlawine: Wann haftet der Hausbesitzer? Greift hier die Verkehrssicherungspflicht durch den Hausbesitzer?

„Eigentum verpflichtet.“ So lautet der Leitsatz des Grundgesetzes unter Artikel 14, aus dem die Verkehrssicherungspflicht abgeleitet wird. Geregelt wird diese Pflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Paragraf 823 besagt, dass jeder für einen entstehenden Schaden haftbar gemacht werden kann, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper, das Leben, die Gesundheit, das Eigentum, die Freiheit oder ein anderes Recht von Dritten widerrechtlich verletzt. Auf dieser Basis sind Eigentümer verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Dritte auszuschließen, die vom Grundstück oder der Immobilie ausgehen könnten. Dies gilt natürlich auch in der Bauphase. Als Vermieter müssen Immobilienbesitzer ebenfalls dafür sorgen, dass die Mieter den gemieteten Wohnraum ohne Gefährdungen für Körper oder Gesundheit vertragsgemäß nutzen können.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf dem eigenen Grund

Grundsätzlich müssen Immobilien- und Grundstückseigentümer in angemessenen Abständen den Bereich des Grundstücks auf Gefahrenquellen kontrollieren. Mit einzuplanen sind neben anderen: Zäune, Stufen zum Haus, Gehwegplatten vor dem Haus, im Garten oder vor der Garage sowie eine Dachkontrolle nach eventuellem Sturm. Dachziegel, Regenrinne, Schornstein, Photovoltaikanlage, Antennen, Satellitenschüsseln oder Schneefanggitter sind dabei besonders zu berücksichtigen. Zudem muss ein gefahrloses Betreten des Grundstücks möglich sein. Eine funktionstüchtige Außenbeleuchtung ist daher sicherzustellen. Auf dem Grundstück befindliche Bäume müssen ebenfalls regelmäßig kontrolliert werden. Im Zweifelsfall sollte ein Sachverständiger zur Begutachtung der Bäume nach einem Sturm hinzugezogen werden, um eine Haftung im Ernstfall auszuschließen.

Verkehrssicherungspflicht für angrenzende Gehwege

Wer ein Haus baut, ist allerdings nicht nur für sein eigenes Grundstück verantwortlich, sondern übernimmt auch gewisse Pflichten für die Allgemeinheit. So zählt es zu den regelmäßigen Pflichten des Hausbesitzers, angrenzende Bürgersteige und Gehwege auf Gefahrenquellen wie Glasscherben, rutschiges Laub, Schnee und Eis zu überprüfen und diese zu beseitigen. Im Rahmen der winterlichen Räum- und Streupflicht müssen Gehwege und Zuwege zum Haus mehrmals täglich freigemacht werden. Die Instandhaltung der Gehwege obliegt allerdings nicht dem Hauseigentümer. Eventuelle Stolperfallen wie lose Bordsteine oder Schlaglöcher sollten allerdings umgehend der Gemeinde gemeldet werden, um eine Mitschuld an einem Unfall auszuschließen.

Versicherungen und die Verkehrssicherungspflicht

Eine Versicherung enthebt den Hausbesitzer nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Allerdings ist eine entsprechende Absicherung im Falle eines Schadens natürlich ratsam, damit der Hauseigentümer nicht für alle Kosten selbst aufkommen muss. Zur Abdeckung eventueller Ansprüche ist eine Haus-Haftpflichtversicherung notwendig, die bei Einfamilienhausbesitzern häufig bereits in der klassischen privaten Haftpflicht enthalten ist. Allerdings sollte der Hausbesitzer nicht vergessen, dass eine Versicherung nur dann eintritt, wenn die Verkehrssicherungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt wurden.

Verkehrssicherungspflicht und Mietrecht

Bei vermieteten Immobilien obliegt die Verkehrssicherungspflicht generell dem Hausbesitzer. Einige der Pflichten können allerdings auf die Mieter übertragen werden. Allerdings sind dazu entsprechende Klauseln im Mietvertrag notwendig. Im Schadensfall ist aber immer noch der Hauseigentümer in der Pflicht und haftet gemäß BGB auch für Pflichtverletzungen durch beauftragte Personen.

Verkehrssicherungspflicht – keine Befreiung durch Warnschilder

Die Anbringung von Warnschildern befreit den Hausbesitzer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht. Im Schadensfall kann ein Hinweisschild zwar die Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten aufwerfen, da diese eine besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, trotzdem ist der Hausbesitzer grundsätzlich weiter haftbar.


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