Lärmende Nachbarn sind häufig ein Ärgernis und geben Anlass zum Streit. Welche Ruhezeiten gelten und was muss erduldet werden?
Spezielle Ruhezeiten am Tag sowie die Nachtruhe sind derzeit keine Angelegenheit des Bundes, sondern unterliegen den einzelnen Bundesländern beziehungsweise Kommunen. Ebenso verhält es sich mit der traditionellen Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr. Diese ist grundsätzlich nicht mehr Pflicht, kann allerdings von Vermietern beziehungsweise Hausverwaltungen vorgeschrieben werden. Dieser Regelung müssen Mieter bei Vertragsabschluss zustimmen. Absolute Stille ist in diesem Zeitabschnitt allerdings nicht zu erwarten, da Zimmerlautstärke erlaubt ist.
In einer Wohnung muss beispielsweise nächtliches Duschen (maximal 30 Minuten), Kinderlärm sowie eine Toilettenspülung geduldet werden. Dies gilt auch für sonntägliches Staubsaugen. Ebenso ist ganztägige Musik in Zimmerlautstärke sowie Musizieren außerhalb von mittäglicher und nächtlicher Ruhezeiten (22 Uhr bis 7 Uhr) erlaubt.
Handwerksarbeiten und Baulärm beim Hausbau oder Sanierung
In Wohnungen ist Hämmern und Bohren ist ebenfalls neben den Ruhezeiten vertretbar. Hierfür gilt der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Mietsache. Hierbei sollte der § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz beachtet werden. Es besteht eine Ordnungswidrigkeit, wenn ohne wichtigen Anlass vermeidbarer Lärm erzeugt wird, der die Nachbarschaft/Nachbarn belästigt oder sich auf diese gesundheitsschädlich auswirkt.
Beim Hausbau ist in reinen Wohngebieten die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsgesetzes gültig, die auch als Geräte-/Maschinenlärmverordnung bekannt ist. Der enthaltene § 7 besagt, dass Maschinen und Geräte an Feier-/Sonntagen im Freien grundsätzlich nicht betrieben werden dürfen. An Werktagen ist zwischen 20 Uhr und 7 Uhr der Betrieb untersagt.
Unter derartige Maschinen und Geräte fallen zum Beispiel Vertikutierer, Rasenmäher sowie elektrische Heckenscheren. Grastrimmer, Laubsammler und Laubbläser sowie Freischneider dürfen an Werktagen von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr sowie von 17 Uhr bis 20 Uhr nicht genutzt werden. Es sei denn, diese Geräte besitzen das Umweltzeichen der Verordnung Nr. 1980/2000.
Kommen beim Hausbau Maschinen wie beispielsweise Betonmischer oder Turmkräne zum Einsatz, gelten in Wohnbereichen Ruhezeiten von 20 Uhr bis 7 Uhr. Die Nutzung an Sonn-/Feiertagen ist grundsätzlich untersagt. Individuelle Vorschriften der Bundesländer können hiervon jedoch unberührt bleiben.
Kann die alljährliche Geburtstagsparty stattfinden?
Für die Einweihungsparty nach dem beendeten Hausbau oder die Geburtstagsparty gilt: Nach 22 Uhr handelt es sich bei übermäßiger Lautstärke um eine Ruhestörung. Im Extremfall können die Ordnungshüter sogar die Musikanlage beschlagnahmen und ein saftiges Bußgeld verhängen. Im Vorfeld einer derartigen Veranstaltung ist es daher empfehlenswert, die Nachbarn mit einzubeziehen oder kurz und freundlich zu informieren. Der Geräuschpegel sollte trotzdem nicht eskalieren, um die Nachbarschaft nicht zu sehr zu strapazieren.
- Bitte beachten: Diese Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Fragen oder Problemen aus diesem Themenbereich, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.