Grenzbebauung – was dabei zu beachten ist

Was ist bei einer Garage, einem Gartenhaus oder Carport zu beachten?

Grenzabstände für Holz-Gartenhaus

Im Regelfall wird, sofern Zuschnitt und Größe eines Grundstückes es erlauben, das Wohnhaus möglichst weit von der Grundstücksgrenze entfernt gebaut. Schließlich soll eine gewisse Distanz zum Nachbarn gewahrt bleiben. Mit der Garage, dem Gartenhaus oder dem Carport sieht es anders aus. Da neben dem Haupthaus meist wenig Platz zur Verfügung steht, muss der verbleibende Raum optimal ausgenutzt werden. Häufig ist es lohnenswert, Nebengebäude direkt an der Grundstücksgrenze zu bauen. Oft werden Nebengebäude auch erst nachträglich geplant – sehr zum Leidwesen mancher Nachbarn.

Mindestabstand zur Grundstücksgrenze – daran muss man sich halten!

Grundsätzlich ist es ratsam, die Nachbarn über ein geplantes Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen, damit unnötiger Streit vermieden wird. Nicht in allen Fällen ist allerdings eine Einwilligung des Nachbarn erforderlich. Grundsätzlich muss mit allen Gebäuden ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück gewahrt werden. Diese sogenannten Abstandsflächen werden in den Bauordnungen der Länder geregelt. Die Abstandsflächen, die eingehalten werden müssen, richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Wände des geplanten Baues. In den Landesbauordnungen sind bestimmte Quoten für das Verhältnis zwischen Wandhöhe und Grenzabstand vor. In Einzelfällen richtet sich eine mögliche Bebauung auch nach dem Bebauungsplan der Kommunen, in dem eventuell weniger Grenzabstand zugelassen wird oder Nebengebäude gänzlich verboten sind.

Ausnahmen bestätigen die Regel – das gilt auch beim Grenzabstand

Natürlich können Ausnahme- oder Sondergenehmigungen vom zuständigen Bauamt erteilt werden, wenn von bestimmten Abstandsflächenvorschriften abgewichen werden soll. Zudem müssen Grundstücksnachbarn in diesen Fällen ihr Einverständnis geben, sofern sie in ihren eigenen Rechten verletzt würden. Grundsätzlich stellen Gewächshäuser, Gartenhäuser, Garagen, Schuppen, Carports und andere Abstellgebäude Sonderfälle dar. Diese Nebengebäude dürfen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sofern die Nachbargrenzen nicht 15 Meter überschreiten und die mittlere Wandhöhe 3 Meter nicht übersteigt. Eine Baugenehmigung ist bei Gebäuden nicht erforderlich, die 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt einhalten. Allerdings sollten Messtoleranzen bei der Planung einkalkuliert werden. Eine Verletzung von Vorschriften können Nachbarn auf den Rückbau der Nebengebäude auf das zulässige Maß verlangen.


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