Wegerecht

Das sog. Wegerecht tritt in Kraft, wenn der Eigentümer eines Grundstücks keinen Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat, weil sich ein anderes Grundstück vor seinem befindet. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Hauseigentümer in solchem Fall das Recht dazu hat, ein fremdes Grundstück zum Zweck der Durchfahrt oder des Durchganges zu nutzen. Das Wegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Schuldrechtliche Vereinbarung des Wegerechts

Es gibt mehrere Möglichkeiten der Vereinbarungen im Falle, wenn das Grundstück keine Zufahrt besitzt. So wird das Wegerecht sehr oft in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen den beiden Grundstückeigentümern vereinbart. In diesem Fall wird von der sogenannten schuldrechtlichen Vereinbarung gesprochen. Wenn jedoch eines der Grundstücke den Besitzer wechselt, muss neu verhandelt werden, da ein privatrechtlicher Vertrag nur zwischen den Parteien gilt, die den Vertrag auch geschlossen haben. Wird ein Wegerecht zwischen beiden Parteien mündlich vereinbart, ist solch eine Vereinbarung genauso wirksam wie eine schriftliche Vereinbarung. Der Nachteil einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Grundstückeigentümern besteht darin, dass es im Falle des Wechsels der Eigentümer zu Problemen wegen der Neuverhandlungen kommen kann.

Die Eintragung des Wegerechts ins Grundbuch

Die meisten Grundstückinhaber entscheiden sich aus den erwähnten Gründen für eine andere Variante der Vereinbarung. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, das Wegerecht ins Grundbuch eintragen zu lassen. Dabei muss lediglich beachtet werden, dass der Eigentümer im Grundbuch nicht namentlich genannt wird, sondern der Berechtigte als Eigentümer des Grundstücks benannt wird. Denn nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Falle des Wechsels des Eigentümers eines bestimmten Grundstücks das Wegerecht auch erhalten bleibt.

Das Wegerecht als Baulast

Bei dem Wegerecht als Baulast handelt es sich um eine dritte Variante der Vereinbarung. In diesem Fall wird das Wegerecht in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Diese Variante findet man, wenn eine Gemeinde oder eine Stadt sich Wegerechte einräumen lassen. Da beim Verkauf der neue Eigentümer alle Pflichten aus dem Baulastenverzeichnis übernimmt, ist es ratsam, sich vor dem Kauf eines Grundstücks aus dem Baulastenverzeichnis austragen zu lassen.

Notwegerecht

Von einem Notwegerecht ist die Rede, wenn der Eigentümer von seinem Nachbarn verlangt, die Benutzung des Grundstücks zu dulden, bis der Missstand behoben ist. Dies kann beispielsweise durch eine eigene Zufahrt passieren. Über die Einzelheiten des Wegerechts in diesem Falle kann notfalls ein Gericht entscheiden. Dies betrifft die Details darüber, wie der Weg benutzt werden darf und wo er verläuft. In diesem Fall muss der Nachbar, dessen Grundstück man vorläufig benutzt, dafür finanziell entschädigt werden. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Größe des Nachteils für den Nachbarn durch die Benutzung seines Grundstücks ab. Wenn das Gericht entscheidet, dass durch den Fußweg oder die Zufahrt keine Nachteile für den Nachbarn entstehen, kann die Entschädigung auch gänzlich entfallen.

Befristetes Notwegerecht

Ein befristetes Notwegerecht kommt dann in Betracht, wenn ein Grundstück, das über einen eigenen Zugang verfügt, für einen begrenzten Zeitraum das Nachbargrundstück benutzen muss. Dies passiert, wenn beispielsweise Baumaßnahmen auf einem der Grundstücke durchgeführt werden. Dabei müssen nicht der genaue Umfang und der kalendarische Zeitraum angegeben werden, in dem das fremde Grundstück vorübergehend genutzt werden darf, um ein Notwegerecht geltend zu machen.


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