Genehmigungsfreistellung / Freistellungsverfahren

Genehmigungsfreistellung, Freistellungsverfahren oder auch Kenntnisnahmeverfahren

Für das Errichten oder die Änderung von Wohngebäuden, welche eine geringe oder mittlere Höhe nicht überschreiten, ist keine Baugenehmigung erforderlich. Die Landesbauordnung sieht in diesen Fällen die Genehmigungsfreistellung vor.

Bauliche Anlagen für das Freistellungsverfahren

Bei einer Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine explizite Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die jeweilige Gemeinde von seinem Bauvorhaben korrekt unterrichten. Der Bauherr spart somit wertvolle Zeit und die ansonsten anfallenden Genehmigungsgebühren. Doch wie und wo ist so eine vereinfachte Regelung überhaupt möglich? – Foto: Gearstd / Bigstock

Unter die Genehmigungsfreistellung fallen alle baulichen Anlagen, welche keine Sonderbauten nach der Landesbauordnung sind. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Freistellungsverfahrens liegt bei den Städten und Gemeinden. Innerhalb des Genehmigungsfreistellungsverfahrens sind alle Bauvorhaben genehmigungsfrei, welche innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen. Zudem auch alle Bauvorhaben, welche den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder den örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Nach Vorlage der Unterlagen hat die Stadt oder Gemeinde einen Monat Zeit, um die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu erklären. Die Stadt oder die Gemeinde kann auch innerhalb eines Monats eine vorläufige Untersagung beantragen. Auch dann sind die Bauvorhaben nicht genehmigungsfrei.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Genannt wird die Genehmigungsfreistellung auch vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Freistellungsverfahren oder Kenntnisnahmeverfahren. Die Genehmigungsfreistellung ist ein Verfahren, welches in den Bauordnungen der Länder geregelt ist. Hierbei findet keine Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, denn innerhalb der Genehmigungsfreistellung tragen der Bauherr und der Architekt die Verantwortung darüber, dass alle Bauvorschriften eingehalten werden. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden Kriterien überprüft wie die Abstandsflächen, die Anzahl der notwendigen Stellplätze, die örtlichen Bauvorschriften und der Brandschutz. Spätestens zu Beginn des Baus müssen die bautechnischen Nachweise wie Schallschutz, Wärmeschutz und der Nachweis der Standsicherheit bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Dies kann unter Umständen die Beauftragung eines anerkannten Sachverständigen notwendig machen. Es kommt meist zum Einsatz beim Neubau von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, bei Garagen, Nebenanlagen oder auch bei kleinen gewerblichen Gebäuden.

Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren

Will der Bauherr aufgrund des Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei bauen, so muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehört die Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt oder der Gemeinde. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören unter anderem

  • der Antrag auf die Genehmigungsfreistellung
  • die Baubeschreibung
  • der Lageplan
  • Bauzeichnungen.

Unterschrieben sein muss der Antrag sowohl vom Antragsteller als auch von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser. Dies kann ein Architekt sein, ein Bauingenieur und bei kleineren Bauvorhaben wie Ein- oder Zweifamilienhäusern auch der Handwerksmeister eines Bau- oder Zimmereifachs oder ein staatlich geprüfter Techniker. Nach Einreichung der Unterlagen hat die Stadt oder Gemeinde vier Wochen Zeit, eine Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu verlangen. Sie kann auch eine Untersagung beantragen. Ist dies innerhalb eines Monats nicht geschehen, darf der Bauherr mit dem Bau seines Bauvorhabens beginnen.

Pflichten des Bauherrn

Innerhalb der Genehmigungsfreistellung ist der Bauherr verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Bauvorhabens. Das Bauvorhaben darf nicht den gesetzlichen Vorlagen widersprechen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Beginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens beim Bauamt anzuzeigen. Zudem ist der Bauherr verpflichtet, einen verantwortlichen Bauleiter für das jeweilige Bauvorhaben zu benennen. Ändern sich die Bauvorlagen, so liegt die Pflicht des Bauherrn darin, den Antrag auf die Genehmigungsfreistellung erneut beim Bauamt einzureichen. Zudem hat das Bauamt jederzeit das Recht, die Baustelle einzustellen oder die Nutzung jederzeit zu untersagen. Um sich rechtlich abzusichern, ist es dem Bauherrn anzuraten, auch bei Bauvorhaben mit Genehmigungsfreistellung, immer einen Bauberater heranzuziehen. Auch die unmittelbaren Nachbarn müssen durch den Bauherrn über die Durchführung eines genehmigungsfreien Bauvorhabens vor Baubeginn informieren.

Fristen und Kosten

Wurde das Bauvorhaben mittels Genehmigungsfreistellungsverfahren genehmigt muss der Bauherr mit dem Bau innerhalb der nächsten vier Jahre beginnen. Sind diese überschritten, so ist erneut die Beantragung des Freistellungsverfahrens notwendig. Für die Genehmigungsfreistellung selbst erheben die Städte und Gemeinden keine Gebühren. Eine Gebühr kann jedoch erhoben werden, wenn die Gemeinde oder Stadt dem Bauherrn bereits vor dem Ablaufen der 1-Monats-Frist mitteilt, dass das Genehmigungsverfahren nicht durchlaufen werden kann. Die Gebühr kann jedoch nur dann festgesetzt werden, wenn diese in der Kostensatzung der Gemeinde geregelt ist.

Fazit

Für das Errichten und Ändern von Wohngebäuden mit kleiner und mittlerer Höhe ist innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes keine Baugenehmigung erforderlich. Ein Baugenehmigung ist auch nicht erforderlich für Bauvorhaben im Rahmen von Vorhaben- und Erschließungsplänen laut §§12 ff Baugesetzbuch. In solchen Fällen sieht die Landesbauordnung die Genehmigungsfreistellung vor. Für deren Durchführung sind die Städte und Gemeinden zuständig.


  • Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und diese auch nicht ersetzen.