Fertighausvertrag ist kein Kaufvertrag

Im Gegensatz zu einen klassischen Kaufvertrag für eine Immobilie handelt es sich bei einem Fertighausvertrag lediglich um einen so genannten Werkvertrag, der einen gewissen Dienstleistungsumfang beschreibt. Vor diesem Hintergrund müssen all jene, die den Bau eines Fertighauses planen und umsetzen möchten, gesonderte Rechtsgrundlagen beachten.

VOB-Regelwerk in Kombination mit besonderen Regelungen

Viele Hersteller von Fertighäusern orientieren sich an der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). In der Regel handelt es sich hierbei um Teil B des Regelwerks. Ergänzend dazu lassen es sich die Anbieter von Fertighäusern nicht nehmen, eigene bzw. spezielle Regelungen in den Fertighausvertrag einzuarbeiten. Zusatzvereinbarungen dieser Art führen üblicherweise zu einer Rechtsunsicherheit, die bislang nur in kleinem Umfang geklärt ist. Eine weitere Vertragsform, die gerne von Fertighaus-Herstellern in Anspruch genommen und an ihre Kunden weitergereicht wird, beruht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach weisen Werkverträge andere gesetzliche Richtlinien auf, als es nach der VOB der Fall ist.

Die Eigenheim-Zügel in der eigenen Hand behalten

Wer sein bei einem Fertighausvertrag mit einem Kaufvertrag für eine Immobile gleichziehen möchten, sollte sich eine Auflistung aller enthaltenen Bau- und Leistungsbeschreibungen einschließlich detaillierter Beschreibungen geben lassen. Was nicht aufgelistet ist, muss vom Bauunternehmen letztendlich nicht durchgeführt werden. Sowohl feste Termin für die Fertigstellung des Baus als auch etwaige Gewährleistungsfristen sollten ebenfalls im Vertrag enthalten sein. Bauherren sind außerdem gut beraten, wenn sich bei einem Fertighausvertrag die Festpreisgarantie auf einen Zeitraum von über zwölf Monaten festlegen und erst nach Baufortschritt eine Zahlung leisten. Anbieter die in ihren Verträgen auf die Klausel „Abnahme des Hauses auch bei witterungsbedingtem Fehlen des Außenputzes“ hinweisen, dürfen ruhigen Gewissens mit der Beauftragung zu Streichung derselben kontaktiert werden. Dieser kleine Randnotiz verpflichtet den Auftraggeber/Bauherrn zur Abnahme, selbst wenn Schäden am Außenputz ersichtlich sind. Auf diese Weise können Folgekosten entstehen, für welche der Fertighaus-Anbieter nicht mehr aufkommen muss. Fühlen sich angehende Immobilienbesitzer mit den vorliegenden Regelwerken überfordert, steht jederzeit ein spezialisierter Anwalt mit Rat und Tat zur Verfügung.


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