Bauordnungsrecht

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Gemäß der allgemeinen Definition handelt es sich beim Bauordnungsrecht um die Gesamtheit aller Regelungen, welche den Bau, die Veränderung sowie den Abriss einer baulichen Anlage zum Gegenstand besitzt. Das Bauordnungsrecht ist somit vom Bauplanrecht zwingend zu unterscheiden.

Allgemeines zum Bauordnungsrecht

Bei dem allgemeinen Bauordnungsrecht handelt es neben dem Städtebaurecht, auch als Bauplanungsrecht bekannt, um einen Teilbereich des öffentlichen Baurechts. Geregelt werden diese Teilbereiche in den jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Das Bauordnungsrecht setzt sich mit den baulich-technischen Anforderungen für jedes Bauvorhaben auseinander. Es regelt mit oberster Priorität die Abwehr von möglichen Gefahren, die vom Bau, dem Bestand und der Nutzung von baulichen Anlagen ausgehen können. Die jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer enthalten sämtliche Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren sowie zur Bauaufsicht. Des Weiteren enthalten die Bauordnungen der Länder auf der Grundlage des Baugesetzbuches die baulichen Gestaltungsbestimmungen, welche zum einen im Rahmen eines Bauplanes oder aber auf der Grundlage von anderen Satzungen erlassen werden können.

Regelungen und Gesetzgebung des Bauordnungsrechts

Das Bauordnungsrecht befasst sich mit diversen Vorschriften, welche die Errichtung und die Änderung, aber auch den Abbruch von baulichen Anlagen, in erster Linie von Gebäuden, regeln.
In diesem Zusammenhang muss das Bauordnungsrecht vom Bauplanungsrecht, auch bekannt als Städtebaurecht, unterschieden werden. Das Bauplanungsrecht beinhaltet hierbei die Ordnung sämtlicher städtebaulicher Entwicklungen sowie der Vorbereitungen der baulichen und anderweitiger Nutzung von Grundstücken. Dabei regeln der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan übergeordnet die allgemeine Entwicklung der Städte. Die Regelungen zum Bauplanungsrecht sind im Wesentlichen im Baugesetzbuch (BauGB) nachzulesen. In der Bundesrepublik Deutschland befindet sich das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der 16 Bundesländer. Alle Bundesländer haben somit eine eigene Bauordnung erlassen. Auch wenn diese Vorschrift die Bezeichnung „Bauordnung“ trägt, so handelt es sich dennoch um ein formell-materielles Gesetz. Die Kompetenz zur Gesetzgebung zum Bauplanungsrecht liegt hingegen beim Bund und nicht bei den Ländern.

Die wesentlichen Funktionen des Bauordnungsrechts

Das deutsche Bauordnungsrecht gliedert sich in verschiedene Funktionen. Zu diesen Funktionen gehören die Gefahrenabwehr im Baubereich, der Vollzug der Bauleitplanung, die Gewährleistung der Einhaltung von anderen gesetzlichen Bestimmungen, die Gewährleistung sozialer Mindeststandards und die Verhütung von Verunstaltungen. Alle gesonderten Bereiche sind im Bauordnungsrecht sehr wichtig und werden wie folgt erläutert:

Die Gefahrenabwehr im Baubereich

Durch verschiedene Regelungen der Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer werden diverse Anforderungen an die Beschaffenheit der baulichen Anlagen, wie beispielsweise die Anforderungen an die Standsicherheit der Gebäude. Des Weiteren an die Beschaffenheit der Baumaterialien oder nicht zuletzt an den baulichen Brandschutz. Diese Regelungen sind besonders dazu bestimmt, Gefahren zu verhindern − insbesondere für das Leben und die Gesundheit.

Der Vollzug der Bauleitplanung

Neben der Gefahrenabwehr regeln die Landesbauordnungen unter anderem auch das Verfahren für die jeweilige Erteilung einer Baugenehmigung. Hiernach darf eine solche Baugenehmigung nur dann auch erteilt werden, wenn die Bauvorhaben den jeweiligen anwendbaren Bestimmungen sowie Festsetzungen der Bauleitplanung entsprechen.

Die Gewährleistung der Einhaltung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

Bei einem Verfahren für die Erteilung einer Baugenehmigung werden selbstredend auch die Einhaltungen für alle dem Bauvorhaben einschlägigen weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorausgesetzt. Dies gilt auch, wenn diese nicht unmittelbarer Gegenstand des eigentlichen Bauordnungsrechts sind, wie etwa bei solchen Regelungen zum baulichen Wärmeschutz. Für die Einhaltung dieser Vorschriften wird zum einen eine Prüfung im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt oder aber der jeweils Bauwillige ist für den Nachweis verantwortlich.

Die Gewährleistung von sozialen Mindeststandards

Weiter stellen die Landesbauordnungen auch Mindestanforderungen an die Wohnungen und Aufenthaltsräume unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes. Neu ist hierbei auch der Punkt, der die Zugänglichkeit für Menschen regelt, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (Barrierefreiheit).

Die Verhütung von Verunstaltungen

Grundsätzlich verbietet das Bauordnungsrecht solche Baugestaltungen, die den Eindruck vermitteln, verunstaltet zu sein. Dies birgt zwar die Gefahr, dass die jeweiligen Baubehörden als Maßstab ihren eigenen Geschmack verwenden, dennoch sollten diese jedoch keinen zurückhaltenden Gebrauch von ihrer Befugnis machen. Es verhält sich allerdings so, dass „architektonische Ausreißer“ hierbei nicht näher beschrieben sind.

Überblick über einzelne Regelungen der Bauordnungen der Länder

  • das Grundstück und seine geplante Bebauung
  • allgemeine Anforderungen an die jeweilige Bauausführung
  • Bauarten und Bauprodukte
  • Wände, Decken sowie Dächer
  • Flure, Treppen, Aufzüge und Öffnungen
  • Wohnungen und Aufenthaltsräume
  • besondere Anlagen
  • die Verantwortung der Beteiligten am Bauvorhaben
  • Behörden

Fazit zum Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts, welches viele Aspekte regelt, mit denen sich jeder Bauinteressent vor einem Bauvorhaben auseinandersetzen sollte. Es ist lohnenswert, sich mit den Gesetzen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Neben den gesetzlichen Regelungen verbergen sich auch jede Menge Tipps, wie ein Bau vonstattengeht. Es sollte somit vor den ersten Anträgen unbedingt ein Blick in die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes geworfen werden, um eventuelle Fragen bereits im Vorfeld klären zu können und nicht eine unangenehme Überraschung zu erleben.


  • Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und diese auch nicht ersetzen.