Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Die Baunutzungsverordnung ist im wesentlichen eine Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken. Foto: magicmimi / Bigstock

Wer bauen möchte und bereits ein Grundstück besitzt, sollte sich mit dem öffentlichen Baurecht auseinandersetzen. Denn nicht alle Vorhaben sind in allen Arten und Weisen in jeglichen Gebieten gestattet. Hier spielen viele Regelungen des Baugesetzbuches, der Landesbauordnungen und auch der BauNVO mit in das Bauvorhaben ein. Für das Bauvorhaben müssen alle Regelungen beachtet werden. Andernfalls kann es dazu kommen, dass der Bau abgerissen werden muss oder aber auch nicht für den gewünschten Zweck genutzt werden kann.

Die Baunutzungsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die vom Bund erlassen worden ist. Systematisch gehört diese Rechtsverordnung zum öffentlichen Baurecht. Inhaltlich regelt die Baunutzungsverordnung, wie und auf welche Weise ein Grundstück genutzt werden darf. Dabei bezieht diese Rechtsverordnung überbaubare Grundstücke und auch Bauweisen mit ein. Gültigkeit hat die Baunutzungsverordnung in Bereichen, in denen ein Bebauungsplan nach Maßgabe des Baugesetzbuches besteht. Weiterhin werden die §§ 1 – 15 der Baunutzungsverordnung auch auf unbeplante Innenbereiche angewendet. Dies ergibt sich direkt aus dem Baugesetzbuch.

Aufbau der Baunutzungsverordnung

Die Baunutzungsverordnung hat nachfolgenden Aufbau:

  • §§ 1 – 15 BauNVO: Art der baulichen Nutzung
  • §§ 16 – 21a BauNVO: Maß der baulichen Nutzung
  • §§ 22 – 23 BauNVO: Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
  • §§ 25 – 27 BauNVO: Überleitungs- und Schlußvorschriften

Art der baulichen Nutzung im Sinne der BauNVO

In den §§ 1 – 15 der Baunutzungsverordnung wird zur Art der baulichen Nutzung zunächst eine Einteilung im Bebauungsplan und im Flächennutzungsplan gemacht.

Im Bebauungsplan gibt es folgende Einteilung:

  • § 2 BauNVO: Kleinsiedlungsgebiete
  • § 3 BauNVO: Reine Wohngebiete
  • § 4 BauNVO: Allgemeine Wohngebiete
  • § 4a BauNVO: Besondere Wohngebiete
  • § 5 BauNVO: Dorfgebiete
  • § 6 BauNVO: Mischgebiete
  • § 7 BauNVO: Kerngebiete
  • § 8 BauNVO: Gewerbegebiete
  • § 9 BauNVO: Industriegebiete
  • §§ 10, 11 BauNVO: Sondergebiete

Im Flächennutzungsplan herrscht eine andere Einteilung. Hier wird in nachfolgende Flächen eingeteilt:

  • Wohnbauflächen
  • gemischte Bauflächen
  • gewerbliche Bauflächen
  • Sonderbauflächen

Dabei haben alle Flächen ihre besondere Begriffsdefinition, die die Regelung erst verständlich macht und ausfüllt.

Gebot der Rücksichtnahme gemäß der BauNVO

Für alle Gebietseinteilungen gilt das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Baunutzungsverordnung. Ist ein eigentliches Bauvorhaben eigentlich zulässig, kann es trotzdem unzulässig sein, wenn es im Hinblick auf andere Belange und Rechte als rücksichtslos einzustufen ist. Es gibt insbesondere drei Fallgruppen, bei denen eine Rücksichtslosigkeit vorliegt, die das Bauvorhaben unzulässig werden lässt.

Eine Gruppe bilden unzumutbare Belästigungen oder Störungen, wenn Anlagen diesen ausgesetzt sind. Störungen und Belästigungen, die von baulichen Anlagen ausgehen, können ebenfalls rücksichtslos im Sinne von § 15 Baunutzungsverordnung sein. Weiterhin kann ein Bauvorhaben rücksichtslos sein, wenn es im Widerspruch zur Eigenart des betreffenden Baugebiets steht. Liegt eine der drei Fallgruppen im Einzelfall vor, kann ein eigentlich zulässiges Bauvorhaben nicht verwirklicht werden, weil es gemäß § 15 Baunutzungsverordnung aufgrund Rücksichtslosigkeit unzulässig ist.

Maß der baulichen Nutzung nach Baunutzungsverordnung

Beim Maß der baulichen Nutzung wird in § 16 BauNVO zwischen dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan unterschieden. Wird im Flächennutzungsplan das Maß der baulichen Nutzung festgelegt, dann genügt nach Absatz 1 die Angabe der Geschoßflächenzahl, der Höhe der baulichen Anlagen oder die Angabe der Baumassenzahl. Im Bebauungsplan kann nach Absatz 2 durch Festsetzung das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden. Für Stellplätze, Garagen oder weitere Gemeinschaftsanlagen finden sich weitere Bestimmungen in § 21a BauNVO.

Die Bauweise im Sinne der Baunutzungsverordnung

Bei der Bauweise wird zwischen offener und geschlossener Bauweise unterschieden. Regelungen finden sich weiterhin hierzu in § 22 BauNVO. Geschlossene Bauweisen bedürfen keinen Grenzabstand an der Seite. Offene Bauweisen müssen einen beiderseitigen seitlichen Grenzabstand und eine Maximallänge von 50 Metern haben. Allerdings können im Bebauungsplan daneben auch weitere abweichende Bauweisen geregelt werden.

Die überbaubare Grundstücksfläche gemäß der Baunutzungsverordnung

Gemäß § 23 BauNVO können im Bebauungsplan Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen für die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt und bestimmt werden. Überschreitungen sind unzulässig, sobald im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen worden sind. Gibt es allerdings keine weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan für die überbaubare Grundstücksfläche, können auch Nebenanlagen zugelassen werden.

Einzelne Begriffsbestimmungen im Hinblick auf die Arten der Nutzung

  • Wohnen: Wohnen ist auf Dauer ausgelegt und bezieht die Freiwilligkeit des Aufenthalts und eine eigene Haushaltsführung mit ein. Hierin einbezogen werden mittlerweile auch Altenheime, Internate, Jugendherbergen, Asylheime und Studentenunterkünfte.
  • Gewerbe: Gewerbe dienen der Versorgung der Bewohner und sind in Wohngebieten zulässig, wenn sie nicht störend sind wie beispielsweise Handwerksbetriebe. Nicht besonders belästigende Gewerbe werden in Gewerbegebieten angesiedelt. Sehr lärmbelästigende Gewerbe müssen im Industriegebiet angesiedelt werden.

Fazit

Die Baunutzungsverordnung ist ein Teil des öffentlichen Rechts und regelt die Baunutzung des Vorhabens. Weitere Regelungen zum öffentlichen Baurecht finden sich im Baugesetzbuch des Bundes und in den Landesbauordnungen, die in jedem Bundesland beschlossen worden sind. Inhaltlich wird in der Baunutzungsverordnung geregelt, wie und auf welche Weise ein Grundstück genutzt werden darf. Dabei bezieht diese Rechtsverordnung überbaubare Grundstücke und auch Bauweisen von Gebäuden mit ein. Gültigkeit hat die Baunutzungsverordnung in Bereichen, in denen ein Bebauungsplan nach Maßgabe des Baugesetzbuches besteht. Weiterhin werden die §§ 1-15 der Baunutzungsverordnung auch auf unbeplante Innenbereiche angewendet. Für die Art und Weise des Vorhabens ist die BauNVO maßgeblich, sodass die Regelungen einzuhalten sind. Aus der BauNVO ergeben sich eindeutige Regelungen zur Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks.


  • Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und diese auch nicht ersetzen.