Werkvertrag im Baurecht

Was ist ein Werkvertrag?

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Der Werkvertrag im Baurecht ist ein privatrechtlicher Vertrag und deshalb im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Er legt die Bedingungen für den Austausch von Leistungen zwischen zwei Vertragspartnern fest. Das bedeutet, dass sich ein Vertragspartner verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, in diesem Fall ein Unternehmer. Bei einem Werkvertrag handelt es sich bei dieser Leistung um ein „Werk“, daher auch die Bezeichnung Werkvertrag. Dieses Werk kann körperlich oder nicht körperlich sein. Ein nicht körperliches Werk könnte z. B. ein Gutachten sein. Ein körperliches Werk hingegen wäre der Einbau von Fenstern. Im Gegenzug versichert der Auftraggeber als Vertragspartner diese Leistung zu entlohnen, sofern die Leistung erfolgreich erbracht wurde. Ein Werkvertrag wird demnach meistens dann abgeschlossen, wenn eine handwerkliche Leistung erbracht werden soll, etwa beim Bau eines Eigenheimes.

Das Besondere an einem Werkvertrag ist, dass das Augenmerk auf den Erfolg der erbrachten Leistung gerichtet wird und nicht auf den Prozess der Herstellung, also die Tätigkeit während der Herstellung des Werks. Der Erfolg der erbrachten Leistung wird damit ausdrücklich zum Vertragsgegenstand. Hierin unterscheidet sich der Werkvertrag von anderen Verträgen, wie etwa dem Dienst-oder Kaufvertrag.

Was muss im Werkvertrag festgehalten werden?

Um Konflikte und Missverständnisse zu vermeiden, sollte möglichst genau festgehalten werden, welches Werk erstellt werden soll und wie genau das fertige Ergebnis auszusehen hat. Darüber hinaus sollte der Fertigstellungstermin festgelegt werden. Für den Auftraggeber ist dies besonders wichtig, weil dieser im Falle einer Fristüberschreitung durch den Unternehmer das Versäumnis nicht gesondert mahnen muss. Auch die Art der Vergütung sollte im Vertrag festgelegt werden, den der Auftraggeber zu verrichten hat nachdem das Werk abgenommen wurde. Gewährleistungsrechte müssen für den Mangelfall genauso fixiert werden wie Haftungs-und Kündigungsrecht. Außerdem verpflichtete sich der Auftraggeber in der Zahlungsvereinbarung, nach der Abnahme des Werks den Werklohn zu entrichten. Zusammenfassend sollte ein Werkvertrag folgende Punkte berücksichtigen:

  • genaue Werkbeschreibung
  • Termin der Fertigstellung
  • Höhe des Werklohns
  • Gewährleistungsrechte
  • Haftungsbedingungen
  • Kündigungsrecht
  • Zahlungsvereinbarung

Kann ein Werkvertrag gekündigt werden?

Grundsätzlich kann ein Werkvertrag sowohl vom Unternehmer als auch vom Auftraggeber gekündigt werden. Das Interesse des Auftraggebers besteht darin, dass eine Leistung erbracht wird. Hält der Unternehmer Fristen nicht ein oder stellt das Werk nicht zur Zufriedenheit des Auftraggebers fertig, kann der Auftraggeber den Vertrag künden. Dies entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Zahlungspflicht. In der Regel ist es für den Auftraggeber von Nachteil, den Werkvertrag zu kündigen. Er würde nämlich kein fertiges Werk erhalten, doch müsste trotzdem den Werklohn entrichten, weil die vom Unternehmer bereits investierte Arbeitszeit und das Arbeitsmaterial nicht zurückerstattet werden können. Dem Unternehmer soll durch die Kündigung kein Schaden entstehen. Andererseits soll der Unternehmer aber keinen unrechtmäßigen Gewinn aus der vorzeitigen Kündigung eines Werkvertrages erzielen, deshalb werden ersparte Kosten auf den Werklohn angerechnet. Per Gesetz stehen dem Unternehmer in diesem Fall lediglich 5 % des Werklohns zu. Will der Unternehmer einen höheren Werklohn geltend machen, trägt er in die Beweislast.

Natürlich kann auch der Unternehmer den Werkvertrag kündigen. Dies vor allem dann, wenn der Auftraggeber, der zur Mitwirkung an der Fertigstellung des Werkes verpflichtet ist, diese Mitwirkung unterlässt. Der Unternehmer kann in diesem Fall nach vorheriger Fristsetzung den Vertrag kündigen. Zur Sicherheit sollte bei der Fristsetzung darauf hingewiesen werden, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Vertrag aufgelöst wird.

Welche Vergütungsformen gibt es und wann werden diese Fällig?

Der Auftraggeber kann zu Beginn der Werksarbeit einen Kostenvoranschlag verlangen. Dieser ist jedoch nicht bindend, weil es sich hierbei nur um eine Schätzung handelt, dessen Richtigkeit erst nach Fertigstellung des Werks überprüft werden muss, um die tatsächliche Höhe des Werklohns zu errechnen. Abweichungen können etwa entstehen, wenn der Materialverbrauch größer war, als zu Vertragsbeginn angenommen oder der Arbeitsaufwand höher. Kostenvoranschläge sind demnach unverbindliche Schätzungen und sind bindend, sollten aber nicht wesentlich überschritten werden. Eine genaue Festschreibung, was genau eine „wesentliche“ Überschreitung ist, gibt es jedoch nicht.
Bei einer Vergütung nach Stundenlohn werden tatsächlich gearbeitete Stunden bezahlt. Vor allem für den Unternehmer ist das sinnvoll, wenn der Arbeitsumfang zu Vertragsbeginn nicht in vollem Umfang abzuschätzen ist. Möglich ist auch die Festlegung eines Pauschalpreises. Dieser bietet für beide Vertragspartner Vor- und Nachteile. Der Auftraggeber kann die Kosten hier genau kalkulieren, ohne befürchten zu müssen, dass sie ansteigen. Der Unternehmer erhält seinen Werklohn ausgezahlt, gleichgültig, ob die tatsächlich erbrachte Leistung den Pauschalpreis unter- oder überschreitet.

Für alle Vergütungsformen gilt, dass sie erst nach Abnahme des Werks zu entrichten sind. Der Unternehmer kann jedoch, um sich selbst abzusichern, nach Vollbringung von Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen.

Das Wichtigste zum Werkvertrag

Ein Werkvertrag soll die Interessen des Auftragsgebers und des Unternehmers wahren. Der Auftraggeber sichert sein Recht auf vollständige und fristgerechte Abnahme eines Werks, der Unternehmer, der in Vorleistung tritt, sichert sich gegen das Risiko ab, für seine Tätigkeit nicht entlohnt zu werden. Um die Interessen beider Vertragspartner zu wahren, sollten wesentliche Punkte der Vereinbarung sehr genau festgelegt werden. Dazu gehört etwa Art, Umfang und Ergebnis der zu erbringenden Leistung und die Form der Vergütung. Darüber hinaus sind für beide Vertragspartner Fristen wichtig, die einzuhalten sind, hier die Fertigstellungsfrist für den Unternehmer und die Mitwirkungsfristen für den Auftraggeber.


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