Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

VOB – Entstehung und grundsätzliche Inhalte

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Foto: World Image/Bigstock

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das aus drei Teilen besteht. Was beinhalten die einzelnen Teile? Wer muss die VOB beachten? Wie und wann entstand die VOB? Fragen wie diese behandelt der folgendem Text.

1926 setzten sich interessierte Unternehmer und Beamte des Bauwesens in Fachkreisen zusammen, um über einheitliche Richtlinien bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen zu beraten. Im gleichen Jahr erschien die erste Ausgabe der heutigen VOB. Sie soll für mehr Gerechtigkeit sorgen bei Verträgen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern. Heute ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) für die Regelungen in der VOB zuständig. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer zusammen.

Die VOB ist kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Sie stellt lediglich ein Regelwerk dar, welches durch einen Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Öffentliche Auftraggeber sind zwingend verpflichtet, Ausschreibungen, Auftragsvergabe und Abrechnungen nach VOB durchzuführen.

Die Gliederung der VOB in drei Teile

1.) VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (DIN 1960)

Hier werden die Vergabearten beschrieben und die Durchführung der Ausschreibung festgelegt. Dieser Teil der VOB ist für öffentliche Auftraggeber bestimmt. Bei den Vergaberichtlinien werden innerdeutsche und europaweite Ausschreibungen getrennt behandelt.

Öffentliche Ausschreibungen müssen in öffentlichen, für jeden erreichbaren Medien angezeigt werden (Zeitungen, spezielle Fachzeitschriften, Aushänge). Sie sind ab einem festgelegten Auftragswert vorgeschrieben. Dieser Auftragswert kann zwischen einzelnen Kommunen, Ländern und Städten variieren. Beschränkte Ausschreibungen können bei Aufträgen die unter dem Schwellenwert bleiben durchgeführt werden. Wenn eine vorherige öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis geliefert hat oder der zu vergebende Auftrag der Geheimhaltung unterliegt, kann das beschränkte Verfahren gewählt werden. Aufträge, die nur durch Unternehmen mit Spezialgeräten oder gesondert geschulten, erfahrenen Fachleuten sicher ausgeführt werden können, vergibt man ebenfalls als Beschränkte Ausschreibung.

Bei Unterschreitung maximaler Auftragssummen ohne Mehrwertsteuer kann grundsätzlich die beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden. (50.000 Euro bei Ausbaugewerken ohne Energie- und Gebäudetechnik, Landschaftsbau und Straßenbau. 150.000 Euro bei Tief-, Straßen- und Ingenieurbau. 100.000 Euro bei allen anderen Gewerken. Freihändige Vergaben führt man bei kleinen Aufträgen bis 10.000 Euro durch. Das Verfahren soll zu einer Beschleunigung des Prozesses führen und den Verwaltungsapparat nicht zu sehr belasten.

2.) VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961)

Bei einem Vertragsabschluss gelten grundsätzlich die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Soll bei privaten Vertragsparteien die VOB zur Anwendung kommen, muss dies eindeutig schriftlich vereinbart werden. Dem Privatkunden muss die Möglichkeit der Einsicht in die VOB-Regelungen gegeben werden. Die Regelungen im BGB sind sehr allgemein gehalten. Daher empfiehlt sich für den Privatkunden die Vereinbarung der VOB Teil B. Hier ist man variabler bei speziellen Arbeiten und Änderungen in der Ausführung der Bauleistungen.

Teil B der VOB ist sehr umfangreich. Hier die wichtigsten Punkte, die darin geregelt sind:

  • Art und Umfang der Leistungen
  • Ausführungsfristen
  • Unterbrechung der Arbeiten und deren Folgen
  • Verteilung der Gefahren, Haftung der Vertragsparteien
  • Kündigung des Vertrags durch Auftraggeber oder Auftragnehmer
  • Abnahme oder Teilabnahme der Arbeiten und die Folgen daraus
  • Abrechnung und Bezahlung
  • Mängelansprüche und Verjährung
  • Zahlung und Sicherheitsleistungen

3.) VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Der dritte Teil der VOB besteht aus einer Sammlung von „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen“ (ATV). Diese werden parallel auch als separate, einzeln erhältliche DIN-Normen herausgegeben. Es existieren viele spezielle Regelungen für jedes denkbare Gewerk. Der Schwerpunkt der ATV liegt in den Vorschriften für eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten. Hierbei geht man auf kleinste Details bezüglich der Verarbeitung verschiedener Materialien ein. Einzuhaltende Maße, Verarbeitungszeiten oder Temperaturen sowie die Beschaffenheit und Dimensionen von Befestigungsmitteln sind hier geregelt. Dies zeigt, dass Teil C der VOB in erster Linie für ausführende Unternehmen gedacht ist.

Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zieht man bei späteren Mängelrügen oder anderen Streitigkeiten über Art und Weise der Ausführung der Arbeiten zu Rate.

Ein anderer Abschnitt der VOB/C beschäftigt sich mit den Vorgaben für ein ordnungsgemäßes Aufmaß als Grundlage für die Abrechnung der Bauleistungen. Je nach Art der Arbeiten und verwendeter Materialien wird zwingend vorgeschrieben, wie das Aufmaß zu erfolgen hat. Pflasterungen, Dacheindeckungen, Teppichböden oder Fliesenflächen werden nach Quadratmetern abgerechnet. Bordsteine, Leisten oder Kabel dagegen sind als Laufende Meter zu messen. Die Aufzählung ist beispielhaft und kann beliebig erweitert werden.

Es gibt Übermessungsregeln, die jeder mit der Abrechnung im Bauwesen betreuter Mitarbeiter kennen sollte. Wendet man diese Regeln in Unkenntnis nicht oder falsch an, könnte das zum Teil erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten.

Zusammenfassung der wichtigsten Bedeutungen der VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen sorgt für Klarheit, Gerechtigkeit und Sicherheit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern im Bereich von Bauleistungen. Im Streitfall dient die VOB als Anhaltspunkt vor Gericht. Sie ist kein Gesetzt und muss daher zwingend zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, um Gültigkeit zu besitzen. Die vorgeschriebene Anwendung im öffentlichen Bereich führt zu fairen Vergabeverfahren.


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